Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Redefin - 27.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Redefin vom 27.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777)) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.03.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehördenachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 22.11.1999, die 1. Änderung vom 18.01.2005, die 2. Änderung vom 19.05.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 29.09.2009, die 5. Änderung vom 08.12.2011, die 6. Änderung vom 08.12.2011 sowie die 7. Änderung vom 24.06.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Redefin, soweit es sich nicht um Satzungen nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des
Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de öffentlich
bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230
Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Redefin kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur
Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Redefin, 27.03.2015
Böbel
Bürgermeisterin DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.