Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 27.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Toddin vom 27.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.03.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 21.10.1999, die 1. Änderung vom 11.05.2001, die 2. Änderung vom 23.02.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Äderung vom 01.1.2011, die 5. Änderung vom 11.01.2013 sowie die 6. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Toddin, soweit es sich nicht um Satzungen nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des
Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de öffentlich
bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230
Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Toddin kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur
Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Toddin, 27.03.2015
Möbius
Bürgermeisterin DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.