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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Groß Krams

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Groß Krams - 27.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Krams vom 27.03.2015

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, zuletzt geändert durch die 6. Änderung vom 07.02.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

 

  • 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Gemeinde Groß Krams, soweit es sich nicht um Satzungen nach

     dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des

     Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de bekannt

     gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow,

     kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Groß Krams kostenpflichtig zusenden

     lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus

     oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

 

Groß Krams, 27.03.2015

 

 

 

 

Alwardt

1. Stellv. Bürgermeister                                                       DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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